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Eine Besonderheit der Sozialversicherungsabkommen: Krankenversicherungsschutz auch für Eltern

Es begann im Internet

„Blaubrut“ schrieb am 11.08.02 im „Politikforum“ (www.politikforum.de)

Vorteile für türkische Mitbürger

Wie kann das sein, dass es ein deutsch-türkisches Sozialabkommen gibt, in dem die Türken gegenüber den Deutschen nur Vorteile haben.
In diesem Abkommen ist festgelegt, dass jeder türkische Mitbürger der hier in Deutschland Sozialbeiträge leistet, alle seine Verwandten lebend in der Türkei mit versichert sind. (Es geht um die Krankenversicherung). Wer zu seinen Verwadten gehört bestimmt die türkische Regierung. Und die sagt, auch die Eltern gehören dazu.
Dieses deutsch-türkische Sozialabkommen ist schriftlich zu erhalten beim Bundesamt für Arbeit und Soziales.
Warum sind meine Eltern nicht bei mir mitversichert?
Nur weil ich deutscher bin?

„@zschiddi“ antwortete am 11.08.02:

Also, ich weiß nur, dass die Eltern der hier lebenden Türken mitversichert sind.
Trotzdem schlimm genug, weil alle Beitragszahler diese Zusatzleistung mitfinanzieren müssen. Es ist ein klarer Vorteil, den die Türken da für sich verbuchen können.
Aber wenn unsere Politvolltrottel so blöde sind und solche Abkommen auf Kosten der Beitragszahler schließen, dann sollte man, um es mal milde auszudrücken, sie schnellstens in die Wüste schicken.
Oder die Türken müßten halt für dieses Privileg höhere Beiträge einzahlen. Schließlich können Deutsche auch nicht ihre Eltern mitversichern.
Das Dumme dabei ist nur, dass die meisten Krankenkassenmitglieder von dieser Praxis nichts wissen. Sonst hätte es da bestimmt schon Proteste gegeben.

 

 

 Kampagne der Springer-Zeitung WELT AM SONNTAG

13.04.03

Krankenkassen müssen für Eltern von Ausländern in deren Heimat zahlen

Behandlung in der Türkei und auf dem Balkan - Deutsche benachteiligt

von Jochen Kummer

Berlin -  Deutsche Krankenversicherungen müssen für Familienmitglieder ausländischer Arbeitnehmer die Kosten für ambulante und stationäre Behandlungen bezahlen - selbst wenn diese gar nicht in Deutschland wohnen, sondern in ihrem Heimatland. Das gilt sogar für viele Eltern von in Deutschland krankenversicherten Ausländern aus der Türkei und den Nachfolgestaaten Jugoslawiens.

Diese bisher weithin unbekannte Ausweitung der kostenlosen Mitversicherung wurde in dieser Woche vom Parlamentarischen Staatssekretär Franz Thönnes (SPD) aus dem Bundesgesundheitsministerium auf Grund einer Anfrage der Abgeordneten Erika Steinbach (CDU) enthüllt.

Im Namen der Bundesregierung bestätigte der Staatssekretär: In der Türkei, in Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro lebende Eltern eines in Deutschland krankenversicherten ausländischen Arbeitnehmers haben Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung. Der Kreis der Anspruchsberechtigten richte sich nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates der Familienangehörigen. Grundlage seien, so Thönnes, ein deutsch-türkisches Abkommen vom 30. April 1964 sowie ein deutsch-jugoslawisches Abkommen vom 12. Oktober 1968.

Frau Steinbach fordert jetzt, diese Bevorzugung ausländischer Familieangehöriger in der kostenlosen Mitversicherung deutscher Krankenkassen abzuschaffen: "Deutschen Krankenversicherten ist die Einbeziehung von Eltern in die Familienmitversicherung verwehrt." Bei Deutschen dürften nur Ehegatten, Lebenspartner und Kinder beitragsfrei in die Familienversicherung aufgenommen werden.

So funktioniert laut Thönnes die Hilfe: Die in den erwähnten Staaten lebenden Familienangehörigen erhalten im Krankheitsfall zunächst Leistungen der Krankenversicherung des Wohnsitzstaates. Die Kosten werden anschließend von der deutschen Versicherung erstattet. Das geschehe je Familie in monatlichen Pauschbeträgen, die jährlich vereinbart würden. Die Eltern eines Versicherten seien anspruchsberechtigt, wenn sie im Wohnsitzstaat nicht selbst auf Grund einer eigenen Versicherung oder der Versicherung einer anderen Person leistungsberechtigt sind und der Versicherte ihnen gegenüber unterhaltspflichtig ist. In der Türkei habe sich der vereinbarte Monatspauschbetrag für die Betreuung einer Familie 1999 auf umgerechnet 17,75 Euro belaufen. Wohnten die Angehörigen in Deutschland, ist es erheblich teurer. Die Gesamtsumme, wie viel die deutschen Krankenkassen jährlich auf Grund dieser Regelungen in das Ausland zahlen, nannte der Staatssekretär nicht.

Nach Ansicht von Frau Steinbach muss diese Ungleichbehandlung "im Zuge der Umstrukturierung des Gesundheitswesens für ein Sparprogramm beseitigt werden". Staatssekretär Thönnes betont dagegen, die Bundesregierung plane "insoweit" keine Änderung der Abkommen mit der Türkei und des ehemaligen Jugoslawien.

Außerdem kritisiert Frau Steinbach, dass die Bundesregierung das Gesamtvolumen für diese Versicherungsausgaben verschweigt: "Die Zahlen müssen auf den Tisch."

Artikel erschienen WELT AM SONNTAG 13. Apr 2003

20.04.2003:

Empörte Anrufe im Ministerium - Deutsche in Krankenkassen benachteiligt

Deutsche Versicherungen zahlen für Eltern von Ausländern in deren Heimat

von Jochen Kummer

Berlin -  Die Bevorzugung von Ausländern in den deutschen Krankenversicherungen entwickelt sich zum Politikum.

Das Gesundheitsministerium bekam in dieser Woche eine Welle der Empörung von Bürgern aus allen Teilen des Bundesgebietes über die Enthüllung zu spüren, dass Eltern von in Deutschland beschäftigten ausländischen Arbeitnehmern in ihrem Heimatland Türkei und auf dem Balkan beitragsfrei von der deutschen Familienmitversicherung aufgenommen werden und sich dort auf Kosten der Versicherung ambulant und stationär behandeln lassen können.

Bei Deutschen dagegen dürfen nur Ehegatten, Lebenspartner und Kinder beitragsfrei in die Familienversicherung aufgenommen werden.

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion verlangt jetzt von der Bundesregierung volle Aufklärung. "Das regt die Leute auf. Wir wollen vom Bundesgesundheitsministerium als Erstes wissen, wie viele ausländische Eltern im vorigen Jahr davon profitiert haben und welche Gesamtsumme überwiesen wurde", sagte der Bundestagsabgeordnete Andreas Storm (CDU), Vorsitzender der CDU/CSU-Arbeitsgruppe "Gesundheit und soziale Sicherung", dieser Zeitung.

Auf Anfrage von WELT am SONNTAG erklärte eine Sprecherin des Gesundheitsministeriums: "Uns liegen keine aktuellen Zahlen vor - weder über bezugsberechtigte Personen noch über die Summe der geleisteten Zahlungen."

Das Ministerium lehnt aber eine Abschaffung der Ungleichbehandlung von Ausländern und Deutschen ab. "Wir sehen keinen Anlass, da tätig zu werden", sagte die Sprecherin.

Die CDU-Bundestagsabgeordnete Erika Steinbach hatte die rot-grüne Bundesregierung gefragt: Trifft es zu, dass in der Bundesrepublik Deutschland krankenversicherte ausländische Arbeitnehmer bestimmter Staaten damit auch die in ihrer Heimat lebenden Eltern mitversichert haben?

Anstoß für ihre Anfrage gab Professor Bert Rürup, dessen Kommission alle Sparpotenziale in den Sozialsystemen ausloten soll. Dabei hatte er auch die Familienversicherung infrage gestellt, in der in Deutschland 20 Millionen Familienangehörige kostenfrei mitversichert sind - ausgenommen Eltern.

Im Auftrag der Bundesregierung antwortete der Parlamentarische Staatssekretär Franz Thönnes (SPD) aus dem Bundesgesundheitsministerium, der just am Tage der Veröffentlichung überraschend als SPD-Landesvorsitzender in Schleswig-Holstein abgewählt worden war. Er bestätigte, dass Eltern in der Türkei, in Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen aus deutschen Krankenversicherungen haben.

Die Fakten laut Thönnes:

Grundlage ist ein deutsch-türkisches Abkommen vom 30.4. 1964 für die Türken sowie ein deutsch-jugoslawisches Abkommen vom 12.10.1968 für die Bewohner in den vier genannten Balkan-Staaten. Der Kreis der anspruchberechtigten Familienangehörigen richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates der Familienangehörigen, also auch der Eltern.

WELT am SONNTAG hatte vorigen Sonntag über diese weithin unbekannte Tatsache berichtet. Die Vorzimmer-Sekretärin des Parlamentarischen Staatssekretärs Thönnes sagte dieser Zeitung: "Das hat ein großes Echo. Das haben wir hier auch gemerkt." Zu spüren bekam das beispielsweise auch die im Bereich "Migration" der SPD-Bundestagsfraktion tätige wissenschaftliche Mitarbeiterin Gerlinde P., die sich Fragen einer empörten Berliner Anruferin anhören musste, die den Sachverhalt nicht glauben konnte.

Die Sprecherin des Bundesgesundheitsministeriums sieht allerdings keinen Grund zur Aufregung über die beitragsfreie Mitversicherung der Eltern. "Als die Sozialabkommen in den sechziger Jahren geschlossen wurden, galt in der Türkei und auf dem Balkan halt noch ein anderer Familienbegriff", sagte sie. Daran werde nicht gerüttelt - auch nach rund vierzig Jahren nicht.

Artikel erschienen in WELT AM SONNTAG am 20. Apr 2003

 

Ergänzendes Material

Fragestunde des Bundestages (Drs 15/337)

AbgeordneterMartin Hohmann (CDU/CSU)

Wie viele Familienangehörige in Deutschland Krankenversicherter haben nach Kenntnis der

Bundesregierung in der Türkei als Leistungsempfänger nach dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen Leistungen von deutschen Krankenkassen erstattet bekommen,

und wie hoch waren die jährlichen deutschen Erstattungsleistungen in den letzten vier

Jahren?

 

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Franz Thönnes vom 8. Januar 2003

In der Türkei lebende Familienangehörige von in Deutschland krankenversicherten türkischen Arbeitnehmern, die nicht ihrerseits erwerbstätig sind, erhalten nach dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen

vom 30. April 1964 im Krankheitsfall Leistungen der türkischen Krankenversicherung (sog. Sachleistungsaushilfe). Eine solche Regelung entspricht der allgemeinen Praxis sowohl des zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts (hier die bilateralen Sozialversicherungsabkommen)

als auch des überstaatlichen Sozialversicherungsrechts (EU-Regelungen über Soziale Sicherheit – VO (EWG)

Nr. 1408/71 –). Diese Regelung hat ihren Grund darin, dass die Beiträge eines Versicherten nicht nur der Abdeckung seines eigenen Krankenversicherungsschutzes dienen, sondern zusätzlich auch der

Abdeckung des Schutzes seiner nicht erwerbstätigen Familienangehörigen.

Die der türkischen Krankenversicherung hierdurch entstandenen Kosten werden von der deutschen Krankenversicherung erstattet. Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, erfolgt die Erstattung der

Kosten im Wege von kalenderjährlich zu vereinbarenden Monatspauschbeträgen je Familie. Diese Monatspauschbeträge basieren auf den Durchschnittskosten in der Türkei geschützter Personen nach türkischem Recht und berücksichtigen die durchschnittliche Zahl der in der Türkei wohnenden Familienangehörigen.

Der Bundesregierung liegen keine Zahlen darüber vor, wie viele Familienangehörige

in der Türkei von bei deutschen Krankenkassen versicherten Arbeitnehmern Leistungen der türkischen Krankenversicherung erhalten haben, deren Kosten von den deutschen Krankenkassen

zu erstatten sind.

Nach Mitteilung der auf deutscher Seite für den Bereich der Krankenversicherung

zuständigen Verbindungsstelle, der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland in Bonn, wurden durch die deutsche Krankenversicherung im Durchschnitt für das Jahr 1998 für

ca. 35 450 Familien und für 1999 für ca. 33 630 Familien pauschale Kostenerstattungen gegenüber der türkischen Krankenversicherung vorgenommen.

 

Der Wortlaut der einschlägigen Regelungen der Sozialversicherungsabkommen:

Deutsch-türkisches Sozialversicherungsabkommen

Artikel 15a

...

(2) ... Soweit den Pauschalbeträgen Durchschnittsbeträge zugrunde liegen, die unter Einbeziehung der Ausgaben des Trägers des Aufenthaltsortes für anspruchsberechtigte Angehörige ermittelt sind, richtet sich der Kreis der zu berücksichtigenden Angehörigen abweichend von Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens nach den für den Träger des Aufenthaltsortes geltenden Rechtsvorschriften. ...

 

Kommentierung:

"Lestungen in der Türkei

(55) Der Kreis der anspruchsberechtigten Angehörigen richtet sich nach türkischen Rechtsvorschriften....
(56) Zum Kreis der nach türkischen Rechtsvorschriften anspruchsberechtigten Familienangehörigen gehören:
die Ehefrau,
der nicht erwerbsfähige Ehemann über 55 Jahre,
die ehelichen, für ehelich erklärten und adoptierten sowie die Kinder, für die die Vaterschaft anerkannt wurde,
- im allgemeinen bis zum 18. Lebensjahr
(Töchter ohne eigenen Leistungsanspruch oder Anspruch gegenüber einer anderen Person auch über das 18. Lebensjahr hinaus)
- bei Schulausbildung bis zum 20. Lebensjahr
- bei Hochschulausbildung bis zum 25. Lebensjahr
- bei Gebrechlichkeit ohne Altersbeschränkung
die Eltern des unterhaltspflichtig Versicherten(Voraussetzung ist eine Vorversicherungszeit von 120 Tagen)

 

Deutsch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen

 

Artikel 15a

(1) Für die in Jugoslawien wohnenden Angehörigen der Versicherten der deutschen Träger der Krankenversicherung und für die in Jugoslawien wohnenden Personen, die gemäß Artikel 17 Absatz 4 bei den deutschen Trägern der Krankenversicherung versichert sind, gelten hinsichtlich des Kreises der zu berücksichtigenden Angehörigen und hinsichtlich der Dauer für die Sachleistungen zu gewähren sind, die für den in Artikel 15 Absatz 1 bestimmten jugoslawischen Träger maßgebenden Rechtsvorschriften. Artikel 15 Absatz 3 ist für diese Personen nicht anzuwenden.

...  

Weitere Informationen

Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland

Mit den Texten aller Sozialversicherungsabkommen